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   FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22   

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https://dejure.org/2023,14169
FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22 (https://dejure.org/2023,14169)
FG Sachsen, Entscheidung vom 27.01.2023 - 3 K 744/22 (https://dejure.org/2023,14169)
FG Sachsen, Entscheidung vom 27. Januar 2023 - 3 K 744/22 (https://dejure.org/2023,14169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung eines Einspruchs durch eine in Kopie bei einem Dritten, nicht aber bei der Finanzbehörde angekommene E-Mail

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 64/13

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Frist für eine

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22
    Im Übrigen müsse der Absender einer Mail durch Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen, dass die E-Mail den Adressaten erreicht habe, wie sich aus den Urteilen I ZR 125/21 und I ZR 64/13 zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ergebe.

    Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, trifft den Versender der Mail ein Verschulden (vgl. BGH-Beschluss vom 17. Juli 2013 I ZR 64/13 - juris Rz. 11).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 125/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Hinweis

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22
    Im Übrigen müsse der Absender einer Mail durch Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen, dass die E-Mail den Adressaten erreicht habe, wie sich aus den Urteilen I ZR 125/21 und I ZR 64/13 zur Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ergebe.

    Nutzt ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die E-Mail-Korrespondenz, muss der die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen (vgl. BGH-Beschluss vom 18. November 2021 I ZR 125/21 juris Rz. 14, ebenso für das Verhältnis Rechtsanwalt/Mandant Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Februar 2022 12 U 112/21 - juris).

  • LAG Köln, 11.01.2022 - 4 Sa 315/21

    Beweis für den Zugang einer E-Mail

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LAG Köln an (Urteil vom 11. Januar 2022 4 Sa 315/21 - juris Rz. 59).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ergänzung unvollständiger oder unklarer

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22
    Sollen wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung nachträglich nach Fristablauf geschlossen werden, stellt dies ein unzulässiges Nachschieben dar (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 19/16).
  • BFH, 04.05.2021 - VIII B 121/20

    Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer angeblich auf dem Postweg

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22
    Nach Ansicht des Senates hat der Prozessbevollmächtigte mit der Vorlage der Mail, die dem Zeugen Y nach seiner - durchweg glaubhaften - Aussage entsprechend dem ausgedruckten Datum auch an diesem Tag zugegangen ist, auch ein objektives Beweismittel vorgelegt, das einen ordnungsgemäßen Postausgang und damit ein fehlendes Verschulden glaubhaft macht (vgl. hierzu m.w.N. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2021 VIII B 121/20).
  • OLG Schleswig, 21.02.2022 - 12 U 112/21

    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus FG Sachsen, 27.01.2023 - 3 K 744/22
    Nutzt ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb die E-Mail-Korrespondenz, muss der die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen (vgl. BGH-Beschluss vom 18. November 2021 I ZR 125/21 juris Rz. 14, ebenso für das Verhältnis Rechtsanwalt/Mandant Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Februar 2022 12 U 112/21 - juris).
  • OVG Sachsen, 03.02.2023 - 3 E 55/22

    Einstellungsbeschluss; Kostenentscheidung; Berichtigung; Unanfechtbarkeit;

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2022 - 3 K 744/22 - wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Berichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. September 2022 - 3 K 744/22 - gemäß § 118 VwGO durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober ist zurückzuweisen, da der Beschluss vom 7. September 2022 keine Unrichtigkeiten i. S. d. vorgenannten Vorschrift aufweist.

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